Full text: Grundlegung der Ethik als Wissenschaft

nur eine einzelne Veränderung meint, oder aber eine Reihe 
von Veränderungen, die freilich nicht nur in zeitlicher Folge 
(nacheinander), sondern in Einheit d. h. in notwendigem Zu¬ 
sammen gewollt sind. Demgemäß unterscheiden wir „einfachen 
Zweck“ und „Reihenzweck1“2, wobei bemerkt sei, daß „Reihen¬ 
zweck“ und „Zweckreihe“ nicht zu vertauschen sind, da das 
letzte Wort seinerseits von mehreren zeitlich aneinander ge¬ 
reihten einzelnen Zwecken spricht, nicht aber von Einem 
Zweck, der aus einer Reihe notwendig verknüpfter Ver¬ 
änderungen besteht, wie der Reihenzweck. Handelt es sich 
also beim Reihenzweck eben immer um Einen Zweck, so 
kann auch der Einwand gegen unsre Behauptung, nur im Lichte 
der Lust vorgestellte Veränderung könne gewollt d. h. Zweck 
sein, nicht stichhaltig sein, da vielfach in einem Reihenzweck 
einzelne Veränderungen — freilich die Endveränderung der 
Reihe ausgenommen — als solche dem wollenden Bewußtsein 
im Lichte der Unlust stehen. In dem Reihenzweck kommen 
eben diese Veränderungen aber nicht als für sich Gewolltes, 
als „einfacher“ Zweck, sondern nur als zum Reihenzweck 
gehörige in Betracht. Selbstverständlich kann keine vorgestellte 
Veränderung, die uns als solche im Lichte der Unlust steht, 
einfacher Zweck sein, für sich gewollt werden; wann immer 
es sich aber um einen Reihenzweck handelt, ist eben die Ver¬ 
änderungsreihe als Einheit das Gewollte, der eine Zweck, 
einerlei ob nun eine jede der zu diesem Zwecke gehörigen 
Veränderungen uns im Lichte der Lust Vorgestelltes ist oder 
ob gar alle bis auf die Endveränderung im Lichte der Unlust 
Vorgestelltes sind. Die letzte Veränderung jedes Reihenzweckes 
immerhin steht auch für sich betrachtet im Lichte der Lust, 
kann als im Lichte der Lust stehendes Vorgestelltes darum ein¬ 
facher Zweck sein. Daraus ist meines Erachtens auch die Auf¬ 
teilung der Veränderungen des Reihenzwecks in „Mittel und 
Zweck“ zu verstehen, obwohl doch beides zu dem Einen Ge 
1 Siehe Rehmke, .Willensfreiheit“ S. 24ff., 39f. 
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