einzig auf das gemeinsame Mittel-Wollen seiner Mitglieder ge¬
stellt ist. Dieses von edlen Mitgliedern des menschlichen Be¬
wußtseins als Mittel Gewollte kann nun entweder frei oder ge¬
zwungen gewollt sein. Das Pflichtwollen in jeder „Gesellschaft“
ist darum entweder Zwangswollen oder freies Wollen. Wer z. B.
einem Ruderklub zugehört, muß beim Rudern eine bestimmte
Mütze tragen wollen, er mag es, wie man zu sagen pflegt,
,,wollen oder nicht“, d. h. es frei oder gezwungen wollen.
Diejenige Lebenseinheit aber, die wir im Unterschied von
der „Gesellschaft“ die „Gemeinschaft“ nennen, in der das
Wollen ihrer „Glieder“, gleich wie das Wollen der „Mitglie¬
der“ in der „Gesellschaft“ und wie das Wollen der „Gehorchen¬
den“ in der Herrschaft, ausnahmslos Pflichtwollen bedeutet:
diese zweite Lebenseinheit kennzeichnet sich als besondere da¬
durch, daß das Pflichtwollen ihrer Glieder ausnahmslos freies
Pflichtwollen ist.
Vergleichen wir das Pflichtwollen der drei besonderen Ein¬
heiten von Bewußtseinswesen, so heben sich Pflichtwollen in
der Herrschaft und Pflichtwollen in der Gemeinschaft rein und
sauber dadurch voneinander ab, daß jenes ohne Ausnahme als
Zwangswollen und dieses ebenso ausnahmslos als freies Wollen
auftritt. Gäbe es nur Pflichtwollen in der Herrschaft oder in
der Gemeinschaft, so wäre im einzelnen Fall sofort festgestellt,
welcher Einheit, ob Herrschaft oder Gemeinschaft, ein gezwun¬
gen wollendes und ein freiwollendes Bewußtsein zugehöre, vor¬
ausgesetzt natürlich, daß dieses Bewußtsein überhaupt einer Ein¬
heit zugehört. Es gibt aber, wie wir wissen, noch die dritte
Einheit von Bewußtseinswesen, die „Gesellschaft“, und an ihr
zeigt sich das Pflichtwollen der „Mitglieder“ das eine Mal als
Zwangswollen, das andere Mal als freies Wollen. Darum läßt
sich aus der Tatsache eines Zwangswoliens oder eines freien
Wollens noch nicht sicher entnehmen, welcher Einheit von
Bewußtseinswesen ein Bewußtsein, das gezwungen oder frei
will, zugehört, obwohl allerdings sicher feststeht, daß es, wenn
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