und demgemäß das für die Lebenseinheitler bestehende Müssen
in ein Sollen zu wandeln, indem man allein auf jene beiden
Möglichkeiten den Blick einstellt, die ganz besonders beim
Gebot mit dem Zwangswollen des „dienenden1' Bewußtseins
im Vordergrund stehen. Freilich rächt sich die Verkehrung
von Gesetz in Gebot, von Müssen in Sollen immer dadurch,
daß nun auch an Stelle der Lebenseinheit, aus der allein das
Gesetz fließt, ein Herrscher, der das Gebot gibt, einrückt und
an die Stelle der Lebenseinheit tritt. Keine Lebenseinheit kennt
Gebot und Sollen; hat doch, wie die Natureinheit als solche,
auch jede Lebenseinheit ausnahmslos unter dem „Gesetz“ ste¬
hende Einzelwesen aufzuweisen. Jede Herrschaft dägegen ist
eine Einheit, deren Bewußtseinswesen sich scheiden in Gebieter
und Diener, Herr und Knecht.
Wir haben schon darauf hingewiesen, daß die beiden Ein¬
heiten, Herrschafts- und Lebenseinheit, darin übereinstimmen,
daß für beide ihre Einzelwesen als wollende Wesen in Betracht
kommen, also sowohl das Gebot der Herrschaft als auch das
Gesetz der Lebenseinheit immer nur Bewußtseinswesen betrifft,
von denen vorausgesetzt ist, daß sie dem Gebot oder dem
Gesetze nicht nur entsprechend, sondern auch widersprechend
wollen können. Dies ist für das Gebot ohne weiteres klar, für
das Lebenseinheitsgetz aber, das ja kein Gebot ist, noch nicht.
Wir haben aber auch schon darauf hingewiesen, daß das
Lebenseinheitgesetz, wenn es auch, wie das Naturgesetz, mit
vollem Recht „Gesetz“ genannt wird, also Müssen und nicht
Sollen seinen Einzelwesen zufällt, sich von dem Naturgesetz
doch dadurch unterscheidet, daß seinen Einzelwesen die beiden
Möglichkeiten, dem Gesetz entsprechend oder widersprechend
zu wollen, zukommen.
Das Bewußtsein also muß, wenn es Lebenseinheitler ist, das
Gesetz seiner Lebenseinheit wollen, mit anderen Worten,
Lebenseinheitler sein heißt Lebenseinheit wollen, heißt, dem
Gesetz dieser Lebenseinheit entsprechend wollen, denn auf
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