allein für die Einzelwesen der Natur Notwendigkeit und Müs¬
sen (nicht anders können) vorsieht, und das der Notwendigkeit
und des Müssens beraubte Lebenseinheitgesetz dadurch gleich¬
sam entschädigt wird, daß man seinen Bewußtseins wesen auf¬
grund der zwei Möglichkeiten, dem Gesetz entsprechend zu
wollen und widersprechend zu wollen, die Freiheit der Ent¬
scheidung zuspricht.
Es sei darauf hingewiesen, daß die dem menschlichen Be¬
wußtsein zukommenden zwei Möglichkeiten angesichts des
Lebenseinheitgesetzes irrigerweise vielfach betrachtet werden
einmal unter dem Gegensätze „Freiheit und Notwendigkeit“
und dann unter der Voraussetzung, solche Gesetze seien Ge¬
bote. Die letzte Irrung wird auch durch den Umstand wohl
noch besonders nahegelegt, daß jene beiden Möglichkeiten für
das menschliche Bewußtsein auch gleicherweise bei der Einheit
„Herrschaft“, in der das „Gebot“ zuhause ist, wie bei der Le¬
benseinheit vorausgesetzt sind. Diese Übereinstimmung bildet
die Brücke, die den Ahnungslosen vom „Gesetz“ zum „Gebot“
hinüberführt und dazu verleitet, die Lebenseinheit, ohne die
ja von „Gesetz“ für das wollende Bewußtsein überhaupt nicht
geredet werden dürfte, zum gebietenden Bewustseinswesen um¬
zudichten. So einfach und natürlich erscheint vielen diese
Umdeutung von „Gesetz“ in „Gebot“, daß man, selbst wenn
erkannt ist, die Lebenseinheit sei doch nicht selbst ein Be¬
wußtsein, könne also selbst nichts gebieten, nicht davon lassen
mag, das Lebenseinheit-„Gesetz“ für ein Gebot auszugeben.
Freilich schlägt man dabei unvermerkt die Volte, daß als Ge¬
bieter statt der unbrauchbaren Lebenseinheit die gesamten zur
Lebenseinheit gehörigen Bewußtseinswesen eingesetzt werden
in dem Sinne, daß jedes Bewußtsein dieser Einheit nun so¬
wohl Gebieter der anderen, als auch Diener der anderen sei.
Jedoch diese Ausflucht führt nur weiter ins Dunkel hinein;
niemand kann weder Gebieter noch Untertan in einer Lebens-
einheit sein, da diese nur gleichgestellte Bewußtseinswesen
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