Full text: Die nationalsozialistische Herrschaftsübernahme an der Saar

lassen sich daher während der Zeit der Abtrennung nur wenige Beamte nach- 
weisen, denen die deutschen Stellen volles Vertrauen entgegenbrachten. Unter 
ihnen waren der Ministerialdirektor für Wohlfahrt, Dr. med. Max Obe, sowie der 
1934 bei Gauleiter Bürckel tätige Karl Barth. Dieser war aus St. Ingbert gebürtig, 
1922 vom bayerischen Staatsdienst in die saarländische Verwaltung beurlaubt 
worden und hatte entscheidenden Einfluß als Nebenbeamter auf die Leitung des 
Bezirksamtes St. Ingbert, dessen Vorsteher Maurer als unzuverlässig auf der 
deutschen Seite galt. Vom April 1931 bis zum 1. 3. 1933 leitete er das Gemeinde¬ 
referat der Regierungskommission. Dort bot sich ihm die Möglichkeit, die 
Selbständigkeit der Gemeinden gegen Einflüsse der Zentralverwaltung zu 
stärken12. Anschließend trat er in den Dienst der evangelischen Landeskirche 
der Pfalz ein. 
Läßt sich also von Anfang an ein enges Verhältnis zwischen Teilen der saar¬ 
ländischen Beamtenschaft und deutschen Behörden beobachten, so ließ eine 
rechtliche Regelung der Beziehungen Deutschlands zur Regierungskommission in 
bezug auf die zur Verfügung gestellten Beamten länger auf sich warten. Erst in 
der Abrede von Baden-Baden vom 21. 12. 192513 wurde grundsätzlich anerkannt, 
daß beide Seiten Rechte und Pflichten gegenüber den Beamten hatten. Hier ging 
es jedoch nur um die sogenannten A-Beamten14, d.h. die 1920 zur Verfügung 
gestellten und die mit Zustimmung der deutschen Regierung in den saarländischen 
Dienst beurlaubten sowie die ehemaligen elsaß-lothringischen Landesbeamten. 
Die deutsche Seite sicherte sich hier eine rechtliche Grundlage für den Fall, daß die 
Regierungskommission ihre Beamte zur Verfügung rücküberstellte. Ebenso wurden 
die Rechte der Beamten selbst wie auch die der Regierungskommission bei einer 
Rückberufung durch die Heimatverwaltung festgelegt. Auch im Hinblick auf die 
Einführung der in Deutschland gültigen Beamtengesetze und Laufbahnbedingun¬ 
gen, wie Prüfungen und Beförderungen, wurden Vorschriften vereinbart. Die 
deutsche Regierung hatte durch dieses Abkommen endlich das erreicht, was sie 
1920 gefordert hatte, nämlich eine beide Parteien verpflichtende Regelung. 
Dadurch und durch die Inflation des französischen Franc zwischen 1924 und 1928 
scheint es möglich geworden zu sein, daß die Saarbeamten von der Reichsregie¬ 
rung einen ständigen finanziellen Ausgleich zwischen ihrem Gehalt und dem in 
Deutschland gezahlten verlangten15. Sie stützten sich allerdings dabei auf die 
Beschlüsse der Regierungen des Reiches, Preußens und Bayerns von 1920. Ihre 
12 Jolas-Erinnerungen, Bd. 2, S. 137, 173, 182f. Niedersehr. Barths v. 20.6.1936: ebda., 
S. 317, 319, 323 (StA Speyer). Barth war am 23.3.1896 geboren, hatte 1922 die juri¬ 
stische Assessorenprüfung abgelegt und war bis 1930 Regierungsrat am Bezirksamt 
St. Ingbert. 1933 wurde er Oberkirchen rat in Speyer, 1935 Leiter der Abteilung Ib 
(Gemeindeaufsicht, Bauten und Wirtschaft) im Reichskommissariat für die Rückglie¬ 
derung des Saarlandes (Auskunft des LA Saarbrücken). 
13 In: Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, Nr. 162 v. 15.7.1926. 
14 B-Beamte waren deutsche Beamte, die die Reg.kommission aus eigener Initiative mit 
Pensionsanspruch einstellte. C-Beamte, worunter auch Ausländer waren, standen 
ebenfalls in keinem Rechtsverhältnis zum Reich, Preußen oder Bayern und wurden 
mit einem Kapitalbetrag (Pécule) bei ihrem Ausscheiden entschädigt. Siehe Recht und 
Verwaltung im Saargebiet. Bearb. von Hans Westhoff, Trier 1934, S. 34f. 
15 Eine einmalige Zuwendung des Reiches an die Beamten war 1926 mit der Regie¬ 
rungskommission vereinbart worden. Vgl. Z e n n e r, Parteien, S. 129 Anm. 97. 
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