Full text: Die nationalsozialistische Herrschaftsübernahme an der Saar

sichtigung des nationalsozialistischen Führerprinzips17, in seiner endgültigen 
Fassung von der Stellung des Reichskommissars aus. Der vorläufigen Regelung 
entsprach die Bezeichnung „Reichskommissar“ sowie die Erwähnung der künf¬ 
tigen Reichsreform (§ 1 Abs. 1). Als „ständiger Vertreter der Reichsregierung“ 
war der Reichskommissar in Wirklichkeit der Chef eines „Reichslandes“, ob¬ 
wohl dieser Ausdruck bewußt vermieden worden war. Die Abgrenzung seiner 
Befugnisse von denen der Reichsbehörden wurde zwar festgelegt (§ 3 Abs. 1 
und 2, § 4), barg aber die Gefahr künftiger Konflikte18. Im künftigen Saarland 
wurden dem Reichskommissar Aufgaben und Zuständigkeiten der höheren Ver¬ 
waltungsbehörde, der preußischen Provinzialverwaltung und des Landesfür¬ 
sorgeverbandes unter der Leitung der Reichsminister und der Dienstaufsicht 
des Reichsinnenministers übertragen (§ 3 Abs. 3). Die Reichsminister regelten 
selbst den Aufbau der dem Reichskommissar angegliederten Behörden: Be¬ 
zirksausschuß, Regierungsforstamt, Oberversicherungsämter, Versorgungsgericht 
und Landesversicherungsanstalt (§ 3 Abs. 4). Auf den Charakter eines „Reichs¬ 
landes“ weist auch die Tatsache, daß saarländische Behörden und Einrichtungen, 
abgesehen von denen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Anstalten oder 
Stiftungen öffentlichen Rechts, Reichsbehörden und -einrichtungen wurden, 
deren Beamte Reichsbeamte (§ 5). Faktisch wurden auch die Lehrer an öf¬ 
fentlichen Schulen Reichsbeamte. Dadurch, daß alle Zentralinstanzen der Re¬ 
gierungskommission aufgehoben wurden, lagen in Zukunft alle Reichsmittel¬ 
behörden außer der Reichspostdirektion Saarbrücken und dem Treuhänder der 
Arbeit außerhalb des Saarlandes: Landesarbeitsamt, Oberlandesgericht und 
Eichungsdirektion in Köln, Hauptversorgungsamt und Rheinstrombau-Verwal- 
tung in Koblenz, Landesfinanzamt in Würzburg, Oberbergamt in Bonn und 
Luftamt in Darmstadt. Das Landesfinanzamt Würzburg und das Landesarbeits¬ 
amt Köln errichteten lediglich Zweigstellen in Saarbrücken. Der Treuhänder 
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saar-Pfalz wurde unabhängig vom Treu¬ 
händer in München19, wie auch die Bildung des neuen NSDAP-Gaues Pfalz- 
Saar20 die Entwicklung eines eigenen Machtbereiches Bürckels andeutete. 
Ende Januar 1935 begannen Vorbereitungen für die neue saarländische Zen¬ 
tralverwaltung. Mit derartigen Plänen hatte Bürckel bereits den Trierer Re¬ 
gierungspräsidenten Saassen beauftragt, der auch als Regierungspräsident im 
17 Vgl. G r o t e n, Curt, Die Rückkehr des Saarlandes zum Reich, in: Zschr. f. d. ges. 
Staatswissenschaft 96, 1936, S. 356. 
18 Bereits am 16.4.35 beklagte sich Bürckel in einem Sehr, an RMdl Frick, das Hitler vor¬ 
lag (BA R 431/259, Bl. 70ff.), über seine mangelnde Selbständigkeit. Dem war ein 
Konflikt mit dem Reichskommissar für Preisüberwachung, Goerdeler, über die Rege¬ 
lung der Mietpreise im Saarland vorausgegangen (BA R 431/259, Bl. 62-69). Mei¬ 
nungsverschiedenheiten Bürckels mit Reichsressorts erwähnt auch B r o s z a t, Mar¬ 
tin, Der Staat Hitlers, München 1969, S. 164 mit Bezug auf Vorgänge in BA R 
4311/206, insbesondere das Sehr, des Reichsarbeitsministers v. 1.11.37 an den Chef 
der Reichskanzlei, Lammers, und die Aufzeichng. Lammers’ v. 5.11.37, die die Ent¬ 
scheidung Hitlers gegen Seldte und für Bürckels Eigenmächtigkeit in der Siedlungs¬ 
politik enthält. 
19 Verm. des MR Medicus (o. D.) (Anm. 16); S.L.Z. Nr. 49 v. 19.2.35: „Neues Wirt¬ 
schaftsgebiet Saarland-Pfalz.“ 
20 NSZ-Rheinfront Nr. 51 v. 1.3.35: „Die NSDAP im Saargebiet.“ 
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