Barthous an einer weitergehenden Garantie desinteressiert gezeigt. Um so stär¬
ker muß die Position des Dreierkomitees gewertet werden, das, ohne die weit¬
gehenden Forderungen jüdischer Organisationen zu berücksichtigen, aber auch
ohne Rückendeckung durch die Völkerbundsmächte, der Reichsregierung ein
innenpolitisches Zugeständnis abgerungen hatte.
Zugleich mit der Garantieerklärung Unterzeichnete das Reich am 3. Dezember
1934 die Römischen Abkommen, die als erster Schritt zur wirtschaftlichen
Rückgliederung mit Frankreich unter der Ägide des Dreierkomitees ausgehan¬
delt worden waren. Hitler sah darin Deutschlands Wiedererstarken als Gro߬
macht48. Wesentlichster Punkt des Abkommens zwischen Deutschland und
Frankreich vom 3. Dezember 1934 war die Einigung über die Saargruben. Frank¬
reich verzichtete auf deren Bezahlung in Gold und übertrug seine Eigentums¬
rechte an „Bergwerken, Eisenbahnen, Zollbahnhöfen und dem sonstigen im
Saargebiet belegenen unbeweglichen Vermögen“ gegen Zahlung einer Pauschal¬
summe von 900 Mio. Franken an Deutschland. Das war ein weit niedrigerer
Preis als die in früheren Jahren aufgetauchte Summe von 300 Mio. Reichsmark.
Die deutsche Devisenlage wurde dadurch kaum beeinträchtigt, denn 95 °/o der
im Saargebiet umlaufenden französischen und übrigen ausländischen Devisen
sollten als Teil des Rückkaufpreises verwendet werden, der Rest war durch un¬
entgeltliche Kohlelieferungen über fünf Jahre zu begleichen. Die deutsche Re¬
gierung verpflichtete sich ferner, die Einnahmen aus den Warndt-Pachtverträ¬
gen fünf Jahre lang dem französischen Schatzamt zu überweisen. Diese Sum¬
men standen dann nach fünf Jahren als Reserve bereit, um, falls nicht genügend
Kohle in den fünf Jahren nach der Rückgliederung geliefert worden war, den
Kaufpreis von 900 Mio. Franken voll zu zahlen. Weiterhin regelte das Römische
Abkommen die Kreditlage der saarländischen Industrie bis zur endgültigen
Rückgliederung, indem Schuldforderungen im Saarhandel künftig vom Office
franco-allemand des paiements commerciaux in Paris und „von der zuständi¬
gen Stelle“ in Berlin beglichen wurden. Schließlich wurde die Einführung der
Reichsmarkwährung und der deutschen Devisengesetzgebung schon vor dem
Tag der Rückgliederung vereinbart49.
Überraschend stimmte dann Deutschland dem Einsatz neutraler Truppen zur
Überwachung der Abstimmung im Saargebiet zu50. Hitler und die deutschen
Diplomaten wurden in ihrer Hoffnung, durch versöhnliche Haltung die Frist
zwischen Abstimmung und Rückgliederung möglichst kurz zu halten, nicht ge¬
täuscht. Schon am 17. Januar, vier Tage nach der Abstimmung, teilte der Völ¬
kerbundsrat das ganze Saargebiet dem Reich zu und setzte die Rückgliederung
auf den 1. März 1935 fest51.
48 DGFP, Serie C, Bd. 3, Nr. 373 S. 706.
49 Ebda., Nr. 315 S. 605, Nr. 318 S. 610f., Nr. 335, Nr. 342f., Nr. 363f. und Nr. 372.
Das Röm. Abkommen in: RGBl. Teil II, 1935, S. 126.
50 DGFP, Serie C, Bd. 3, Nrn. 346, 375, 377, 378; SDN JO XV 1934, S. 1729.
51 SDN JO XVI 1935, S. 135ff. Zum Drängen der deutschen Diplomaten auf den bal¬
digen Ratsbeschluß siehe DGFP, Serie C, Bd. 3, Nrn. 414, 430, 432, 442-444, 449-
451. Bemerkenswert ist, daß die Reichspost bereits am 16. Januar, also vor der Rats¬
entscheidung, einen Satz von vier Postwertzeichen zur Rückgliederung mit dem Motto
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