Full text: Die Geschichte der Saarländischen Kreditbank Aktiengesellschaft (5)

scheidenden Paragraphen des Versailler Vertrages behandelt werden, die einen 
Einblick in die veränderte wirtschaftliche Lage an der Saar gewähren und für die 
Banken an der Saar von Bedeutung waren. 
Nachdem das Deutsche Reich die Waffenstillstandsbedingungen angenommen 
hatte, wurde das linksrheinische Deutschland durch alliierte Truppen besetzt und 
ein Militärregime errichtet283. Das Saargebiet blieb vorläufig politisch und wirt¬ 
schaftlich ein Teil des Deutschen Reiches. Die französische Besatzungsmacht ver¬ 
suchte durch Lebensmitteleinfuhren die ärgste Not der Bevölkerung zu lindern, 
verfolgte aber auch bereits eigene Interessen, die sehr bald bei den Verhandlungen 
in Genf konkrete Formen annahmen. 
Das Ergebnis dieser Verhandlungen in Genf — der Versailler Vertrag — befaßte 
sich in Teil III Abschnitt IV in den Artikeln 42 bis 50 mit Anlagen 1—33 mit dem 
Gebiet an der Saar284. Der Völkerbund trat als Treuhänder des Saargebietes auf 
und ernannte am 13. Februar 1920 die Regierungskommission285, die aus fünf 
Mitgliedern bestand. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse an der Saar waren fol¬ 
gende Paragraphen286 von Bedeutung: 
Artikel 45 „Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich . . . 
tritt Deutschland das volle und unbeschränkte, völlig schulden- und lastenfreie 
Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ... an Frankreich ab.“ Sollte 
nach der Volksabstimmung in 15 Jahren das Saargebiet an Deutschland zurück- 
fallen, so mußte es die Eigentumsrechte an den Gruben in Gold zurückkaufen. 
Durch diese Bestimmung konnte Frankreich die wichtigste Schlüsselposition 
in der saarländischen Industrie besetzen und einen großen Teil der Bevölkerung 
in seine Abhängigkeit bringen287. Infolge des § 31 wurde das Saargebiet 
dem französischen Zollsystem eingegliedert. Für Erzeugnisse der Hüttenindustrie 
und für Kohle, die aus dem Saargebiet nach Deutschland ausgeführt wurden, 
durften keine Ausfuhrzölle erhoben werden. Diese zollfreie Ein- und Ausfuhr¬ 
regelung für das Saargebiet und Deutschland sollte nach Inkrafttreten des 
Versailler Vertrages für den Zeitraum von fünf Jahren gelten. Die Grundlage 
für die Einführung einer zweiten Währung bildete der § 32. „Der Umlauf 
französischen Geldes im Saarbeckengebiet unterliegt keinem Verbot und keiner 
Beschränkung.“ Zudem hatte der französische Staat das Recht, sich bei allen 
Käufen und Zahlungen und bei allen Verträgen über die Ausbeutung der 
Gruben oder ihrer Nebenanlagen des französischen Geldes zu bedienen. Gemäß 
§ 23 blieben die Gesetze, die am 11. November 1918 im Saargebiet in 
Kraft waren, bestehen. Als auf Beschluß der französischen Regierung vom 
1. Juli 1920 ab die Angestellten und Arbeiter der Saargruben in französischen 
283 O. Metzger, Der Kampf um den saarländischen Markt, S. 31. 
284 R. Fuchs, Die Kapitalverteilung, S. 10. 
285 Vorsitzender der Regierungskommission war der Franzose Rault. Die weiteren 
Mitglieder waren: J. Lambert, Belgien; Graf Moltke-Huitfeld, Dänemark; R. D. 
Waugh, Kanada, und der Saarländer A. von Boch (E. Metzger, Der Einfluß des 
Saarstatuts, S. 10). 
280 A. Schneberger, Saarstatut, Art. 45, § 31 und § 32. 
287 Die „administration des Mines Domaniales françaises du bassin de la Sarre“, wie 
die Direktion der Saargruben seit dem 17. Januar 1920 hieß, beschäftigte Ende 1921 
75 340 Arbeiter (H. Savelkouls, Der Franc im Saargebiet, S. 38). 
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