Full text: Die Geschichte der Saarländischen Kreditbank Aktiengesellschaft

M. Lazard 
Taler 
L. Lazard 
Taler 
R. Brach 
Taler 
Gesamtsumme 
Taler 
Geschäftseinlage 
27 799.2.4 
23.669.18.4 
59 656.2.2 
111 124.22.10 
Vorab 
Gewinnanteil 
400 
400 
— 
800 
5% Zinsen 
958.13.2 
803.12.2 
2 686.-.- 
4.447.25.4 
Gewinn 
2 000.-.- 
2 000.-.- 
2 000.-.- 
6 000.-.- 
Summe 
31 157.15.6 
26 873-.6 
64 342.2.2 
122 372.18.2 
Entnahme 
665.28.7 
938.27.3 
— 
1 604.25.10 
Gesamtsumme des 
Eigenkapitals 
30 491.16.11 
25 934.3.3 
64 342.2.2. 
120 767.22.4 
Dieser Saldo des Eigenkapitals am Ende des ersten Geschäftsjahres wurde auf 
das zweite Geschäftsjahr übertragen. Auch im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 
1873 wurden die 5 °/o Zinsen und der Gewinnanteil dem Kapitalkonto zugeschla¬ 
gen. Jedoch einigten sich die Gesellschafter Ende Juni 1873 auf runde Summen, 
um ein einfacheres und klareres Verhältnis zu schaffen, zumal zu dieser Zeit 
die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft beschlossen wurde. 
Von den beiden Brüdern machte Myrtil eine Einlage von 27 799 Taler 2 Sgr. 
4 Pfg.41 und Leopold von 23 669 Taler 18 Sgr. 4 Pfg.42, während Rudolph 
Brach sich mit 59 656 Taler 2 Sgr. 2 Pfg. beteiligte43. Da die beiden Brüder 
jedoch ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten, konnte diese als Einlage bewertet 
werden44. Ferner erhielten beide einen Gewinnanteil im voraus von 400 Taler. 
Auf diese Geschäftseinlagen bekamen alle zunächst 5 €/o Zinsen45, die zu den 
Einlagen am Ende des ersten Geschäftsjahres hinzugeschlagen wurden46. 
Es wurden folgende für die Zukunft konstanten Kapitalbeträge festgesetzt: Myrtil 
und Leopold Lazard je 30 000 Taler und Rudolf Brach 60 000 Taler. Somit 
41 ASKB-H-1872—1896, Bl. 5. 
42 ASKB-H-1872—1896, Bl. 9. 
43 ASKB-H-1872—1896, Bl. 1. 
44 H. T h ö 1, Handelsrecht, S. 317. „Die Betheiligung, Einlage, eines Gesellschafters 
kann auch bestehen in Tätigkeit, Arbeit...“ 
45 M. Makower, Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 106 schreibt auf 
den Anteil eines Gesellschafters 4 % Zinsen vor. Es muß dabei berücksichtigt werden, 
daß dies nur dann gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist. 
„Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Anteil 
am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, 
und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.“ 
46 Die Forderung auf Zinsen bedeutet erst dann etwas, wenn ein Uberschuß, d. h. ein 
Gewinn am Ende des Geschäftsjahres ermittelt wird (H. T h ö 1, Handelsrecht, 
S. 314). 
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