sich also um das Sechsfache. Der Wechselbestand betrug am 23. Januar 1948
700 000 000 frs. Davon entfielen auf die staatsgarantierten Wechsel 210 000 000
frs. und auf die Handelswechsel 490 000 000 frs. Um die im Aktivgeschäft
nicht gebrauchten Mittel nutzbringend anzulegen und zugleich eine verzinsliche
Liquiditätsreserve zu haben, legte die Saarländische Kreditbank 600 000 000 frs.
in Bons du Trésor an478.
Für die Erledigung des Zahlungsverkehrs unterhielt die Bank vor allem bei
der Saarländischen Rediskontbank, beim CIAL, Strasbourg, und bei dem CIC,
Paris, sowie bei anderen befreundeten Banken Guthaben von 589 000 000 frs.
Die Saarländische Kreditbank unterhielt ab 1950 Wechselstuben am Hauptbahn¬
hof in Saarbrücken und am Bahnhof in Homburg479.
2. Die Entwicklung der Bank bis zur Währungsumstellung am 5./6. Juli 1959
a) Die politischen und wirtschaftlichen Änderungen im Saarland und deren
Auswirkungen auf die Bank
Politische und wirtschaftliche Spannungen zwangen Frankreich, mit dem Saarland
und der Bundesrepublik Deutschland in Verhandlungen über die Zukunft des
Saarlandes zu treten. Nach der Ablehnung des „van-Naters-Plans“ durch Frank¬
reich am 30. August 1954 wurde im Rahmen der Pariser Verträge am 23. Oktober
1954 von Bundeskanzler Adenauer und Ministerpräsident Mendes-France das
deutsch-französische Abkommen über das Europäische Statut der Saar unter¬
zeichnet. Grundgedanke dieses Abkommens war, daß die französisch-saarlän¬
dische Zoll- und Währungsgemeinschaft nicht aufgegeben werden sollte, daß aber
gleichartige Verhältnisse zwischen Deutschland und dem Saarland geschaffen wer¬
den sollten, und zwar im Hinblick auf eine sich ständig ausweitende deutsch¬
französische Zusammenarbeit mit dem Ziel der europäischen wirtschaftlichen Ko¬
ordination480. Die Annahme des Statuts hätte für das Saarland eine Rückkehr
in die Bundesrepublik erst nach einer Überprüfung des Friedensvertrages und der
Errichtung eines vereinten Europas ermöglicht. Am 23. Oktober 1955 wurde das
Saarstatut in einer Abstimmung von 67,71 °/o der abgegebenen Stimmen des Saar¬
landes abgelehnt. Am 1. Januar 1957 trat der zwischen der Bundesrepublik und
Frankreich am 27. Oktober 1956 abgeschlossene Vertrag zur Regelung der Saar¬
frage in Kraft. Mit diesem Tag wurde das Saarland ein Bestandteil der Bundes¬
republik Deutschland. Nach der wirtschaftlichen Übergangszeit, die am 5. Juli
1959 endete, behielt das Saarland im deutsch-französischen Handelsverkehr eine
Sonderstellung, da der Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frankreich auf
der Basis des Jahres 1955 weiterhin zollfrei aufrechterhalten werden sollte481.
478 Bons du Trésor waren Staatsschuldverschreibungen des französischen Staates.
479 Geschäftsbericht der Saarländischen Kreditbank pro 1949/50.
480 J. Becker, Die eisen- und metallverarbeitende Industrie, S. 89.
481 J. Becker, Die eisen- und metallverarbeitende Industrie, S. 91.
133