Full text: Die Geschichte der Saarländischen Kreditbank Aktiengesellschaft

geschrumpft. Erst die Zufuhr neuer Ware aus Frankreich im Jahre 1946/47 
belebte die Geschäftstätigkeit des Groß- und Kleinhandels453. 
Anfang 1946 teilte die Regierung Frankreichs den Alliierten mit, daß sie die 
Übergabe der Saargruben, den wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an das 
französische Währungs- und Zollsystem und die politische Abtrennung des Saar¬ 
landes von Deutschland fordere454. Im September 1946 wurden in der französi¬ 
schen Zone Kommunalwahlen durchgeführt, wobei im Saarland die Parteien die 
Mehrheit erhielten, die einen wirtschaftlichen Anschluß an Frankreich befür¬ 
worteten. Anstelle des Regierungspräsidiums Saar trat die Verwaltungskommis¬ 
sion des Saargebietes, die aus sieben Vertretern der Mehrheitsparteien bestand. 
Im Mai 1947 begann eine Kommission mit der Ausarbeitung einer Verfassung, 
die am 17. November 1947 in Kraft trat, nachdem sie am 8. November von 
einer verfassungsgebenden Versammlung angenommen worden war. Gemäß 
dieser Verfassung erhielt das Industriegebiet an der Saar unter dem Namen 
„Saarland“ staatsrechtliche Selbständigkeit455. Die Verordnung Nr. 94 be¬ 
treffend Geldverkehr im Saarland vom 7. Juni 1947 bestimmte, daß innerhalb 
der Grenzen des Saarlandes die Reichsbanknoten, die Rentenbankscheine und 
die von den Alliierten ausgegebenen auf Mark lautenden Noten mit dem 
16. Juni 1947 ihre gesetzliche Zahlungskraft und ihren Charakter als Mittel zur 
Tilgung von Verbindlichkeiten verlieren. Anstelle dieser genannten Noten wurden 
von der französischen Besatzungsbehörde auf Mark lautende Scheine in Um¬ 
lauf gesetzt. Dies war die sogenannte „Saarmark“456. Durch Gesetz Nr. 
47—2158 vom 15. November 1947 wurde am 20. November der französische 
Franken als gesetzliches Zahlungsmittel im Saarland eingeführt457. Für den Um¬ 
tausch Saarmark in französische Franken wurde ein Verhältnis von 1:20 fest¬ 
gesetzt458. Für die Banken im Saarland hatte dies zur Folge, daß sie sämtliche 
von den Umstellungsgesetzen betroffenen Konten der Saarlandbew'ohner im Sinne 
der Devisenvorschriften in französische Franken umstellen und zum 20. November 
1947 eine Frankeneröffnungsbilanz erstellen mußten459. 
453 ASKB-DB-II-1, Bl. 144/145. 
454 K. Martin, Errichtung der französisch-saarl. Währungsunion, S. 16. 
455 K. Martin, Errichtung der französisch-saarländischen Währungsunion, S. 16. 
456 ASKB-SKB-CC-1, Bl. 192. 
457 R. Muller, Le Rattachement economique, S. 150—154 und K. Martin, Er¬ 
richtung der französisch-saarländischen Währungsunion, S. 16. 
458 Das Umtauschverhältnis entsprach nicht den tatsächlichen Relationen zwischen Mark 
und franz. Franken. Bei einem Kaufkraftvergleich zwischen beiden Währungen, wo¬ 
bei die Ausgaben für Lebensmittel einer fünfköpfigen Familie zugrundegelegt wurden, 
errechnete die französische Regierung ein Umtauschverhältnis 1:60. Berücksichtigt 
man noch die Nahrungsmittelknappheit im Saarland, die Unterschiede zwischen den 
staatlich festgesetzten Mietpreisen in Frankreich und dem Saarland, so ergibt sich ein 
Umtauschverhältnis von 1 Mark zu 30 bis 50 franz. Franken. Nach Reklamation des 
elsaß-lothringischen Nachbargebietes, dessen Umtauschverhältnis 1944 1:15 betragen 
hatte, setzte die franz. Regierung das Umtauschverhältnis 1:20 fest (R. Muller, Le 
Rattachement economique, S. 153/154 und K. Martin, Errichtung der französisch¬ 
saarländischen Währungsunion, S. 26/27). 
459 Auf die weiteren Währungsprobleme soll nicht weiter eingegangen werden, da diese 
bereits in der genannten Arbeit von K. Martin, und einer Arbeit von 
W. S t ü t z e 1, Währungsumstellungen, Frankfürt/M. 1971 ausgiebig behandelt wurden. 
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