Zweites Kapitel
Die Mitwirkung der Parteien bei der gesetzlichen Ausgestaltung
der innersaarländischen Verhältnisse
1. Die Voraussetzungen des Einflusses der politischen Parteien
auf die Gesetzgebung
In den Jahren nach 1925 klang die europäische Erregung um die Saar ab.
Die Bemühungen des Völkerbundssekretariates um die Neutralisierung des
Verwaltungssystems der Saar und die deutsch-französische Entspannung
trugen zur Beruhigung der internationalen Atmosphäre und der Situation
an der Saar bei. Auch für die politischen Parteien traten die Probleme der
innersaarländischen Verhältnisse stärker in den Vordergrund. Es mußte sich
nun zeigen, was für die weitere innenpolitische Entwicklung im Kampf um
die Einspielung des Systems gewonnen worden war. Der Rahmen für die
Mitwirkung der politischen Parteien auf der Ebene der Gesetzgebung war
zwar juristisch insofern nicht grundlegend geändert worden, als der Saar¬
bevölkerung auch hinfort keine legislativen Befugnisse zustanden. Die
Schaffung des Landesrates, das Petitionsrecht an den Rat und die Tätigkeit
der Delegationen der politischen Parteien in Genf bedeuteten aber erwei¬
terte Einflußmöglichkeiten. Auf dieser Basis bildeten sich im Zusammen¬
wirken zwischen Regierungskommission, Landesrat und Völkerbundsrat
gewisse Grundzüge heraus, die nicht allein aus den rechtlichen Fixierungen1,
sondern auch aus dem tatsächlichen Verhalten und aus praktischen Erwä¬
gungen erwuchsen.
Voraussetzungen bei der Regierungskommission
Die Regierungskommission unterschied sich auch weiterhin sowohl in der
Art ihrer Berufung, die vollständig unabhängig von der Volksvertretung
erfolgte, wie durch den Umfang ihrer Kompetenzen in Verwaltung und
Gesetzgebung von allen demokratischen Regierungen. Sie behielt den Cha¬
rakter einer volksfremden Regierung, der nicht nur durch die fremde
Nationalität vier ihrer Mitglieder, sondern auch durch die Tatsache ver¬
stärkt wurde, daß diese Völkerbundsbeamte ihre Fähigkeiten und Erfah¬
rungen in anderen Ländern, unter anderen Verhältnissen und durch andere
Arbeiten erworben und erwiesen hatten, ehe sie an die saarländischen Auf¬
1 Eine genaue juristische Untersuchung und Abgrenzung der Rechtsstellung und der
Kompetenzen der Regierungskommission und des Landesrates sind das Haupt¬
anliegen der Arbeit von Katsch, a. a. O., bes. S. 53—148. Diese Fragen werden
hier nur soweit dargestellt, wie sie für die politische Entwicklung und den Einfluß
der Saarparteien von Bedeutung waren.
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