ten und Beamtengehälter erfolge14. Alle Abgeordneten hatten die Verein¬
heitlichung des Steuersystems gebilligt. Vor allem trug auch die Regelung,
daß die Einkommen- und Lohnsteuer zu einem erheblichen Teil den Ge¬
meinden zufloß, dem Willen der Volksvertretung Rechnung15. Der Landes¬
rat hatte das ausdrücklich gewünscht, obwohl sich dadurch eine Rechtslage
ergab, die sich von der deutschen unterschied. Alle Vertreter waren der An¬
sicht, daß Steuerhoheit und Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden unange¬
tastet bleiben sollten16. Über die Selbständigkeit der Gemeinden wurde
wegen des bestehenden politischen Systems ängstlich gewacht:
„Der Gemeinde fällt, das müssen wir für die Zukunft besonders betonen, die
Hauptaufgabe zu, die Eigenart und Tradition des Saargebietes zu pflegen . . .“ 17
Daneben zeichneten sich 1923 besonders klar jene Steuerprobleme ab, die zu
grundsätzlichen Gegensätzen zwischen Regierungskommission und Landes¬
rat führen mußten.
Die vom Landesrat im Rahmen der Vermögenssteuer geforderte Besteuerung
der Gesellschaften hatte die Regierungskommission prinzipiell abgelehnt, da
dadurch der Unternehmergeist an der Saar untergraben werden könne18. Die
Bevorzugung des bereits früher geschaffenen indirekten Steuersystems wie
der Schutz der Industrie gegen eine überstarke Besteuerung brachten die
Regierungskommission in einen Konflikt mit dem Landesrat, der sich in
Zukunft noch verschärfen sollte.
Ein weiteres Problem tauchte in der Frage der Umsatzsteuer für Aus- und
Einfuhr auf. Die bestehende deutsche Gesetzgebung unterschied sich in die¬
sem Punkt wesentlich von der französischen Gesetzgebung, die in Deutsch¬
land unbekannte oder wesentlich höhere Steuern vorsah19. Die Regierungs¬
kommission hielt im Hinblick auf die am 10. Januar 1925 eintretende end¬
gültige Eingliederung in das französische Zollsystem eine Angleichung an
die französische Umsatzsteuer für notwendig. Sie berücksichtigte die ent¬
gegenstehenden Wünsche der Bevölkerung nur insofern, als sie die Anglei¬
chung schrittweise vollzog und bis zum 10. Januar 1925 eine Reihe Be¬
freiungen bei der Einfuhr zuließ.
Auf diese Periode einer im ganzen positiven Zusammenarbeit in der Steuer¬
gesetzgebung folgte eine Zeit scharfer Gegensätze. Diese Entwicklung trat
ein, weil gewisse Steuerregelungen und Vorlagen einen nationalpolitischen
Aspekt besaßen. Die Frage der französischen Kohlensteuer war ein Grund¬
14 Ebenda: Nachmittagssitzung vom 24. 11. 1923, S. 8, und Nachmittagssitzung vom
28. 11. 1923, S. 7.
15 S.D.N. J.O. V,3 (1924), S. 447 f.
16 Landesrat d. Saargeb., Sten. Ber. v. 24. 11. 1923, S. 3 u. S. 8: Bereits früher war
wiederholt die finanzielle Selbständigkeit der Gemeinden gefordert worden (z. B.
a. a. O., 20. 4. 1923, S. 14).
17 Ebenda: 24. 11. 1923, S. 9.
18 S.D.N. J.O. V,3 (1924), S. 447 f.
19 Ebenda, auch für die folgenden Ausführungen. Im AStA München MW 8786 ein
Rechtsgutachten über „Das saarländische Umsatzsteuerrecht hinsichtlich Einfuhr und
Ausfuhr“.
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