Full text: Parteien und Politik im Saargebiet unter dem Völkerbundsregime 1920 - 1935 (3)

wurde, den neuen Arbeitsstil, den Koßmann entwickelt habe: Er habe die 
Landesratskommission empfangen und die schwebenden Fragen mit ihr 
besprochen, eine hoffnungsvolle Entwicklung bahne sich an68. Die Vorlage 
der Regierung sah die Einführung eines deutschen Gesetzes vor und stellte 
eine Verbesserung dar; sie wurde deshalb vom Landesrat angenommen69. 
Weitere Vorlagen der Abteilung Wohlfahrt und Sozialversicherungen wur¬ 
den in den folgenden Jahren einstimmig vom Landesrat verabschiedet, da 
sie den Wünschen und Forderungen des Landesrates entsprachen70. 
Ein entscheidendes Problem sozialer Art im Saargebiet blieben aber die 
Knappschaftsversicherungen. Die Diskussion hatte sich seit 1923 verschärft. 
Insbesondere verlangten die Gewerkschaften und die Parteien die Einfüh¬ 
rung des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Juni 1923 mit den entspre¬ 
chenden Erhöhungen der Pensionen und Renten und auch der Beiträge. Es 
gelang, die Frage in Fluß zu bringen. Im Juni 1924 konnten die Berg¬ 
arbeitervertreter ihre Wünsche auf dem Oberbergamt darlegen, dann fanden 
Verhandlungen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Saargruben, 
mit der Bergwerksdirektion, mit dem französischen Arbeitsminister in Paris 
und mit dem Präsidenten und einzelnen Ministern in der Regierungskom¬ 
mission statt71. Der Landesrat unterstützte in entsprechenden Erklärungen 
die angemeldeten Forderungen72. Eine Einigung über die saarländische 
Knappschaftsnovelle konnte in den Punkten der organisatorischen Zusam¬ 
menfassung der saarländischen Knappschaftsvereine und einer gewissen 
Demokratisierung des Verwaltungssystems der Kassen erreicht werden73; 
das Problem der Erhöhung der Grundrenten und Pensionen erwies sich auf 
Grund der Stellungnahme des französischen Staates als unlösbar74. Die Re¬ 
gierungsvorlage, die am 9. Juli 1925 im Landesrat diskutiert wurde, erhielt 
deshalb in dem Kommissionsgutachten eine wesentliche Ausweitung im 
Sinne der Angleichung an das Reichsknappschaftsgesetz75, und der Landes¬ 
rat forderte, daß der umgearbeitete Entwurf von der Regierungskommission 
ohne Rücksicht auf den französischen Staat verabschiedet werde76 77. Die end¬ 
gültige Verordnung vom 16. September 192577 bedeutete eine beachtliche 
Verbesserung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand78, entsprach aber 
nicht den Vorschlägen des Landesrats und enttäuschte deshalb die Berg¬ 
arbeiterschaft, die Gewerkschaften und die Parteien. 
In den Landesratsdiskussionen der Jahre 1924 und 1925 über die Fragen der 
arbeitsrechtlichen und sozialen Gesetzgebung kristallisierten sich gewisse 
68 Landesrat des Saargeb., Sten. Ber. v. 27. 6. 1924, S. 2 und 23 f. 
69 Ebenda, S. 25. 
70 2. B.: Landesratssitzungen, Sten. Ber. v. 7. 1. 1925, S. 25; v. 13. 2. 1925, S. 22; 
v. 29. 10. 1925, S. 2. 
71 Ebenda: Sten. Ber. v. 16. 3. 1925, S. 11; v. 9. 7. 1925, S. 23 f. 
72 Ebenda: Sten. Ber. v. 16. 3. 1925, S. 11 und S. 14. 
73 Volksstimme Nr. 10 v. 13. 1. 1925: „Die Bergarbeitervertreter beim Präsidenten der 
Regierungskommission“. 
74 Ebenda; außerdem Karius, a. a. O., S. 370; Obe, a. a. O., S, 88. 
75 Landesrat des Saargeb., Sten. Ber. v. 9. 7. 1925, Kommissionsbericht S. 9 ff. 
76 Ebenda, S. 17. 
77 Amtsblatt der Reg.-Kom. 1925, Nr. 517. 
78 Darüber Obe, a. a. O., S. 88. 
125
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.