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4.6 Rahmenbedingungen in Luxemburg
4.6.1 Grundzüge der luxemburgischen Territorial Verwaltung
Aufgrund des relativ kleinen Territoriums des Großherzogtums Luxemburg stellen die Kommunen
den einzigen Typus von Gebietskörperschaften unterhalb der nationalstaatlichen Ebene dar. Die drei
Distrikte Luxemburg, Grevenmacher und Diekirch sind lediglich Gebietseinheiten der staatlichen Ver¬
waltung, die hier über die dem Innenministerium unterstehenden Commissaires de District vertreten ist.
Ihnen kommt die Rolle der Kommunalaufsicht über die Gemeinden ihres Distrikts zu. Eine Ausnahme
stellt die Stadt Luxemburg dar, die unmittelbar vom Innenministerium beaufsichtigt wird. Neben den
Distrikten ist das luxemburgische Territorium in zwei Gerichtsbezirke (arrondissements judicaires),
vier (Planungs-)Regionen (Nord, Est, Capitale-Centre, Sud) und zwölf Kantone (cantons) unterteilt. Bei
den Kantonen handelt es sich um überkommene Verwaltungseinheiten aus der napoleonischen Besat¬
zungszeit, die heute keinerlei Funktion mehr haben (BOYER 1994:229; ZlLM 1995:873).
Luxemburg zählt heute 118 Gemeinden (1950:127), deren Grenzen sich seit dem Ende des 19. Jahr¬
hunderts kaum verändert haben. Lediglich in den Jahren 1920, 1977 und 1978 fanden mehrere Gemein-
deiusionen statt. 101 der 118 Gemeinden zählen weniger als 3.000 Einwohner, der Landesdurchschnitt
liegt bei 3.259 (STATISTISCHES Landesamt 1994:15). Die durchschnittliche Gemeindefläche beläuft
sich auf 21,9 km2. Seit 1900 besteht die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit in Form
von zweckverbandsähnlichen „syndicats intercommunaux“, die bestimmten Aufgabenbereichen (z.B.
Abwasserbehandlung, Krankenhauswesen u.ä.) gewidmet sind (KONTER 1995:121).
Entwurf + Darstellung: Christian SCHULZ (1997)
Abb. 19: Aufbau der luxemburgischen Territorialverwaltung
Das regelmäßig diskutierte Vorhaben, die Zahl der luxemburgischen Gemeinden durch eine Gebiets¬
reform zu verringern, scheint politisch nicht durchsetzbar. Als Haupmrsache hierfür führt ZlLM
(1995:873) die in Luxemburg sehr verbreitete Doppelfunktion der Bürgermeister als Gemeindeober¬
haupt und Abgeordnete des Parlaments („deputes-maires“) an. Stattdessen wird über die Einführung
eines neuen Typs von Gebietskörperschaften als Hierarchieebene zwischen dem Staat und den Gemein¬
den beraten, deren Sinnhaftigkeit in einem Kleinstaat mit 400.000 Einwohnern jedoch in Frage gestellt
wird, zumal die Distanz zwischen der Hauptstadt und den Gemeinden nicht nur räumlich als sehr gering