Full text: Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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3.1) . Wenngleich sich die vorliegende Arbeit einer der existierenden Abgrenzungen bedienen wird, soll 
hier dem Begriff Saar-Lor-Lux-Raum der Vorzug gegeben werden. Der Terminus Raum kann einerseits 
der relativen Homogenität des Untersuchungsraumes und seiner grenzüberschreitenden Beziehungen 
Rechnung tragen, ohne jedoch andererseits eine - hier nicht vorhandene - räumliche „Geschlossenheit“ 
zu suggerieren, wie es der Regionsbegriff unweigerlich tut. Der Begriff Region findet lediglich dann 
Verwendung, wenn er gängiger Bestandteil des Namens grenzüberschreitender Raumgebilde ist (z.B. 
Euroregion Neiße) oder aber als territoriale Verwaltungseinheit existiert (Frankreich, Belgien). Ferner 
wird von der regionalen Ebene der Zusammenarbeit die Rede sein, wenn Gebietskörperschaften und 
staatliche Stellen zwischen der nationalstaatlichen und der lokalen Ebene gemeint sind. Der im Zusam¬ 
menhang mit dem Saar-Lor-Lux-Raum häufig verwandte Begriff der Großregion ist angesichts der 
Unschärfe seiner Abgrenzung sowie der unterschwelligen Konnotation eines Großmachtdenkens abzu¬ 
lehnen. Ist von einzelnen Teilgebieten des Saar-Lor-Lux-Raumes die Rede, beispielsweise von den ihn 
konstituierenden regionalen Gebietskörperschaften, so findet der Begriff Teilräume Anwendung. 
Als Grenzraum wird ein Territorium entlang von Staatsgrenzen bezeichnet, das „in räumlicher und 
funktionaler Hinsicht zur lokalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einlädt, ohne hierfür notwen¬ 
digerweise ein geschlossenes System mit institutionell verfestigten einheitlichen Kooperations¬ 
mechanismen zu bilden“ (BEYERUN 1988:16). Es handelt sich im Falle des Saar-Lor-Lux-Raumes da¬ 
bei um einen etwa 30 km breiten Korridor beiderseits der Staatsgrenzen (MOLL 1992). Generell ist der 
grenznahe Bereich gemeint, in dem die Wirkungen der Grenze und die sie überschreitenden räumlichen 
Verflechtungen offensichtlich sind (vgl. Typisierung in Kap. 1.3.1.1). Untereinheiten dieses Grenzrau¬ 
mes, wie beispielsweise ein grenzüberschreitendes Industrierevier, werden als Teilgrenzräume bezeich¬ 
net. 
Unter kommunalen Gebietskörperschaßen sind die lokalen (Selbst-)Verwaltungsorgane zu verste¬ 
hen. Hierzu zählen die Städte und Gemeinden, auf deutscher Seite ferner die Kreise und Stadtverbände. 
In Frankreich werden die Departements mitunter ebenfalls als Collectivité locale bezeichnet, da sie in 
der französischen Kompetenzverteilung auch originär kommunale Aufgaben wahmehmen (s. Kap. 
4.5.1) . Aufgrund ihres flächenmäßigen Zuschnitts und ihrer eher übergeordneten Verwaltungsfunktionen 
werden sie hier jedoch eindeutig der regionalen Ebene zugerechnet. Sonstige öffentlich-rechtliche Kör¬ 
perschaften auf kommunaler Ebene, wie z.B. Gemeindezweckverbände, stellen keine Gebietskörper- 
schaften dar. 
1.3 Theoretische Grundlagen 
Grenzen und Grenzräume gehören zu den klassischen Gegenständen der Geschichtswissenschaften, 
Politikwissenschaften und Staatenkunde, aber auch der Anthropogeographie und ihrer Nachbardiszipli¬ 
nen (z.B. Raumordnung). Während die Politische Geographie sich schon sehr früh mit Grenzen im Sin¬ 
ne von Barrieren auseinandersetzte (vgl. Kap. 1.3.1), wurden Grenzräume .und ihre Entwicklungspo¬ 
tentiale in jüngerer Zeit, bedingt durch Auflösung, Zusammenwachsen und Nachwirkungen in den Köp¬ 
fen der Bewohner, zunehmend Gegenstand regionalgeographischer Ansätze (regional studies) und rau¬ 
mordnerischer Arbeiten (s. Städtenetze in Kap. 1.2.2). 
1.3.1 Grenzen und Grenzräume al s Gegenstand der Politi sehen Geographie 
„International political boundaries provide the most 
obvious manifestation of the linkage between geography 
and politics “ 
Dennis Rumley & Julian V. Minghi (1991:2) 
Die Bildung der Nationalstaaten, die Abgrenzung der Kolonialgebiete und insbesondere die territoria¬ 
len Neuaufteilungen in Europa nach den beiden Weltkriegen haben Grenzen und ihre räumliche Wir¬ 
kung zu einem der wichtigsten Forschungsgegenstände der Politischen Geographie werden lassen.
	        
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