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zu etwa gleichen Teilen um rein kommunale Vorhaben sowie um Vorhaben mit regionaler bzw. nationa¬
ler Beteiligung handelt.
Die Fülle der Anträge läßt jedoch erwarten, daß wiederum nur ein kleiner Teil der kommunalen Pro¬
jekte in den Genuß der EU-Förderung kommen wird. Hinzu kommt das bereits erwähnte Problem des
möglichen Rückzugs nationaler bzw. regionaler Zuschußgeber im Falle eines finanziellen Engagements
der Europäischen Kommission. Ohne der abschließenden Diskussion vorgreifen zu wollen, kann es da¬
her im Sinne eines weiteren Ausbaus der lokalen grenznachbarschaftlichen Zusammenarbeit nur wün¬
schenswert sein, daß nicht nur die EU ihre Förderung erweitert, sondern in gleichem Maße auch regiona¬
le und nationale Instrumente zur finanziellen Unterstützung der Aktivitäten der Grenzgemeinden aufge-
baut werden.
Haushaltsmittel für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Quelle: Eigene Erhebung (n=29)
Entwurf + Darstellung: Christian SCHULZ (1997)
Abb. 32: Kommunale Haushaltsmittel für die grenzüberschreitende Kooperation
8.3.3 Rechtliche Hemmnisse
Auf den ersten Blick mögen die Unterschiede in der jeweiligen nationalen Rechtsprechung und die
daraus resultierenden Probleme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als die wesentlichsten
Hemmnisse erscheinen. Diese Annahme wird von den befragten Akteuren eindeutig widerlegt - übrigens
unabhängig von den objektiven Verbesserungen, die die Convention Benelux bzw. das Karlsruher Ab¬
kommen schufen. Die deutliche Mehrheit der Befragten sieht weder im nationalen Recht noch in den
internationalen Vereinbarungen praktische Hürden für die kommunale grenzüberschreitende Kooperati¬
on. Man kann den kommunalen Trägem in diesem Zusammenhang augenzwinkernd eine große Flexibili¬
tät und einen beeindruckenden Einfallsreichtum bestätigen, wenn es darum geht, in nationalen Gesetzen
nicht vorgesehene oder gar untersagte Aktivitäten auszuüben, ohne die staatliche Kommunalaufsicht zu
brüskieren. Diese Erfahrung hat zur Folge, daß von manchem Kommunalvertreter beispielsweise der
Abschluß des Karlsruher Abkommens lediglich als Reaktion auf eine ohnehin vollzogene Praxis, sozu¬
sagen als nachträgliche Legitimierung, gewertet wird. Lapidare Feststellungen wie: „Dort, wo Bereit¬
schaft zur Kooperation besteht, funktioniert sie auch. Wo nicht, da hilft auch kein Abkommen...“, oder:
„Wir sind bisher auch sehr gut ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage ausgekommen“ stehen mehr¬