Full text: Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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zu etwa gleichen Teilen um rein kommunale Vorhaben sowie um Vorhaben mit regionaler bzw. nationa¬ 
ler Beteiligung handelt. 
Die Fülle der Anträge läßt jedoch erwarten, daß wiederum nur ein kleiner Teil der kommunalen Pro¬ 
jekte in den Genuß der EU-Förderung kommen wird. Hinzu kommt das bereits erwähnte Problem des 
möglichen Rückzugs nationaler bzw. regionaler Zuschußgeber im Falle eines finanziellen Engagements 
der Europäischen Kommission. Ohne der abschließenden Diskussion vorgreifen zu wollen, kann es da¬ 
her im Sinne eines weiteren Ausbaus der lokalen grenznachbarschaftlichen Zusammenarbeit nur wün¬ 
schenswert sein, daß nicht nur die EU ihre Förderung erweitert, sondern in gleichem Maße auch regiona¬ 
le und nationale Instrumente zur finanziellen Unterstützung der Aktivitäten der Grenzgemeinden aufge- 
baut werden. 
Haushaltsmittel für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit 
Quelle: Eigene Erhebung (n=29) 
Entwurf + Darstellung: Christian SCHULZ (1997) 
Abb. 32: Kommunale Haushaltsmittel für die grenzüberschreitende Kooperation 
8.3.3 Rechtliche Hemmnisse 
Auf den ersten Blick mögen die Unterschiede in der jeweiligen nationalen Rechtsprechung und die 
daraus resultierenden Probleme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als die wesentlichsten 
Hemmnisse erscheinen. Diese Annahme wird von den befragten Akteuren eindeutig widerlegt - übrigens 
unabhängig von den objektiven Verbesserungen, die die Convention Benelux bzw. das Karlsruher Ab¬ 
kommen schufen. Die deutliche Mehrheit der Befragten sieht weder im nationalen Recht noch in den 
internationalen Vereinbarungen praktische Hürden für die kommunale grenzüberschreitende Kooperati¬ 
on. Man kann den kommunalen Trägem in diesem Zusammenhang augenzwinkernd eine große Flexibili¬ 
tät und einen beeindruckenden Einfallsreichtum bestätigen, wenn es darum geht, in nationalen Gesetzen 
nicht vorgesehene oder gar untersagte Aktivitäten auszuüben, ohne die staatliche Kommunalaufsicht zu 
brüskieren. Diese Erfahrung hat zur Folge, daß von manchem Kommunalvertreter beispielsweise der 
Abschluß des Karlsruher Abkommens lediglich als Reaktion auf eine ohnehin vollzogene Praxis, sozu¬ 
sagen als nachträgliche Legitimierung, gewertet wird. Lapidare Feststellungen wie: „Dort, wo Bereit¬ 
schaft zur Kooperation besteht, funktioniert sie auch. Wo nicht, da hilft auch kein Abkommen...“, oder: 
„Wir sind bisher auch sehr gut ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage ausgekommen“ stehen mehr¬
	        
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