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Name der Zunft
Für Zunftkinder und
Zunftverwandte
Für Zunitfremde
Schuhmacherzunft 1 paar Mannsschuhe
1 * Weibsschuhe und
1 „ steife Stiefel
(Wer eine Zunftwitwe
heiratete, war von der
Verfertigung des Mei-
sterstücks befreit).
3 paar Mannsschuhe
1 „ Weibsschuhe
1 * steife Stiefel
und 1 lederner Eimer
Zur Herstellung des Meisterstücks wurde dem sog.
„Stückmeister“ eine Zunftwerkstatt angewiesen, und er selbst
wurde während seiner Arbeit von den sog. „Einschluss¬
meistern“ wiederholt kontrolliert.
Bei einigen Zünften konnte der Stückmeister nicht
sofort mit der Anfertigung des Meisterstückes beginnen, son¬
dern er hatte zunächst noch verschiedene Vorarbeiten zu
erledigen. So benötigte ein Stückmeister der Schlosserzunft
einen Tag „zur Einschneidung des zu dem Meisterstück er¬
forderlichen Eisens“, ln der Schreinerzunft konnte sich der
Stückmeister nach eigenen Gedanken den „Riss“ entwerfen.
War der Entwurf fertiggestellt, so wurde ihm von den Meistern
das Schuhzollmass angegeben. Nun musste der Stückmeister
einen „kleinen und grossen Riss des nemlichen Tressors an¬
fertigen“. Beide Risse wurden von den Geschworenen aus¬
gemessen und erst dann, wenn beide richtig befunden worden
waren, konnte der Supplikant mit der Anfertigung des Meister¬
stücks beginnen.
Das fertiggestellte Meisterstück wurde auf einem
dritten Gebote, „dem Schaumeister - Gebote“, den Rats¬
verwandten und der Zunft „zur Besichtigung und gutheisung“
vorgelegt. Fand das Meisterstück den Beifall der Zunft, so
wurde der Stückmeister nach Entrichtung der Gebühren in das
Zunftbuch eingetragen und damit als Meister aufgenommen.
Etwa vorhandene Fehler und Mängel an dem Meisterstück
wurden mit Geld bestraft.
Die Aufnahme als Meister verursachte beträchtliche Un¬
kosten. Neben den Kosten des Meisterstücks musste der Jung¬
meister seine Mitmeister „für gehabte Bemühung und Zeitver¬
säumnis“ entschädigen. Die zu zahlende Gebühr betrug bei¬
spielsweise bei der Schneiderzunft 37 fl. 40 xr. für Zunftver¬
wandte, aber 54 fl. 40 xr. für Zunftfremde. Diese Summe er¬
höhte sich noch um die Kosten des sog. „Meister-Imbs“, das
der Jungmeister seinen Mitmeistern zu geben verpflichtet war.
Der aufgenommene Meister durfte nun die in den Zunft¬
artikeln gestatteten Arbeiten verrichten. Er hatte das Recht,