liehen daran gelegen seyn müsste, zum Nutzen
seines Mitbürgers, und dessen Kinder auf alle Art
beizuwirken. Sollte aber dieses bei den Meistern,
welche Jungen in die Lehre nehmen, von keinem
Erfolg seyn, so wäre denselben ferner weit be¬
kannt zu machen, dass man alsdann andere
Maassregeln zu ergreifen entschlossen wäre.
Endlich hätte Hr. P. Kommissair fürohin keinen
Jungen mehr aufdingen zu lassen, bevor hierüber
dem K. Viced: Amte die berichtl Anzeige ge¬
macht, und die Entschliessung hierüber er¬
folgt sey.
In fidem
J. B. Reussing.
Rthschrbr.
Anlage 8.1)
Kurfiirstl: Mainzische Landes-Regierung.
Wir sind in Rücksicht der Zeithero von den hiesigen Handwerks¬
meistern nicht mehr zur Lehre aufgenommenen armen- und Waisenhaus¬
kindern mit dem Kurilm Vicedomamte erstatteten Bericht einver¬
standen, mit dem beigefügten Zusatz
a. ) Dass demjenigen, der nicht docire, in Zeit 6. Jahren entweder einen
armen- oder Waisenhausknaben, oder sonst einen armen
Jungen aus der Stadt, das Handwerk ordentlich und un¬
entgeltlich gelehrt zu haben, das Jungenlehren in solang verbotten
werde, bis er zwei solcher Knaben für die verflossene 6. Jahre das
Handwerk gelehrt habe.
b. ) Ist die Einschränkung auf einen Lehrjungen nur in Ansicht derjenigen
Meister hiemit aufgehoben, welche annebst einem armen- oder
Waisenhaus-Knaben, oder sonst einem armen Jungen aus der Stadt,
unentgeltlich lehren wollen.
Kurfiirstl Vizedomamt hat diesemnach diese unsere Entschliessung
auf allen Zünften behörig bekannt zu machen, und auf derselben stracke
Befolgung scharf zu wachen. Mainz den 27ten März 1788.
Franckenstein.
Anlage 9. )
Churfürstl Mayntz Hof-Raths Präsident Gross-Hof-Meister, Cantzlar,
Cantzley-Director Geheime Hof und Reggs Räthe!
Einsern Gruss auch freundl Dienst zuvor Wohlgebohrner Freyherr,
auch Ehrenvest- und Hochgelährter besonders liebe,Herr, und gute freunde!
Demnach sich von Tag zu tag mehrere frembde Bettler in diese statt ein¬
schleichen, sonderlich auch verschiedene Handwerks Bursch gegen die
öfters emanirte Churfle Verordnungen über die Zeit in denen Herbergen
und bey denen sogenannten Stubenvättern aufhalten, und das Publicum
mit importunem beständigem Bettlen an denen Häusser und auf der Gass
1) M. St. 21/108.
2) M. St. 21/110.