Full text: Das Mainzer Zunftwesen und die französische Herrschaft

Versammlungen, und sonsten sich stets hin still, ruhig, und friedliebend, 
und überhaupt als redliche, fromme, und vernünftige Bürger zu betragen, 
alles, was zur Einführ- und Erhaltung guter Ordnung dienlich ist, den 
Aufrechtbestand, und das W,ohl der gesammten Zunft, und ihrer einzeln 
Glieder bezielet, und befestigen mag, insgesamt, so^ wie ins besondere 
ihrer Seits auf alle mögliche Weise stets bestens fördern zu helfen, die 
herrschaftlichen Verordnungen, und Befehle schuldigst zu verehren, und 
denselben eifrigst, und getreulichst nachzuleben, ihre Vorgesetzte, und 
deren Weisungen zu respectiren, in ihrem Gewerb, und ihrer Handthierung, 
Eleiss, und Thätigkeit sich vorzüglich angelegen seyn zu lassen, und da¬ 
von Beweise zu geben, damit sie auf solche Weise, Gott, dem Landes- 
Fürsten, der Vorgesetzten Obrigkeit, und ihren Mitbürgern angenehm seyn, 
überall als rechtschaffene, gute, und nützliche Bürger, und Zunft-Glieder 
erscheinen, und als solche den allgemeinen Beyfall erhalten mögen. 
Vorstehende Artickel sind zweymal ausgefertiget, und mit dem bey- 
gefügten Kurfürstlichen Vicedomamts-Tnsiegel bekräftiget, mit der ge¬ 
hörigen Unterschrift bezeichnet, und demnach in solch — beglaubter 
Form, als eine stete Urkunde, das eine Exemplar davon zu den Vicedom- 
amts- und Stadtraths-Acten registriret, und hinterleget, das andere aber 
der hiesigen Schuheflicker-Zunft zur beständigen Festhalt- und Erfüllung 
der darinn vorgeschriebenen Puncte zugestellet worden: so geschehen 
Mainz den 30ten August 1781. 
In Fidem 
J: B: Reussing mppria 
Insiegel. Stadthrathschreiber. 
Anlage 2.* 1) 
Articulen 
und Punckten 
deren Buchbindergesellen. 
1. Articul 
Wan ein Gesell gewandert komt, soll er nach der Buchbinderherberg 
fragen, und allda einkehren, den Herrn Vatter freundlich grüssen, und ihn 
umb ein Nachtlager ersuchen, da er dann nach altern Gebrauch und Her¬ 
kommen im Nahmen deren Herren Buchbindern wan er Arbeith bekommet 
mit 8. xr. so er aber keine Arbeith bekommet 16. xr zu verzehren hat; 
so aber der frembde Gesell anderstwo einkehret, oder vor der Umbschau 
in ander Werkstätten herumbgehet, so soll er in der Gesellenstraf ver¬ 
fallen seyn. 
2t er: Nach empfangenen Nachtlager soll der H: Vatter auf Be¬ 
gehren des Frembden nach dem Alt-Gesell schicken und so der Altgesell 
auf der Herberg ankommen, so soll er sogleich ein schriftl: oder gedrucktes 
Attestat von dem Frembden verlangen, selbes zu sich nehmen, und vom 
Aeltesten bis zum Jüngsten der Ordnung nach umbschauen, doch dass der 
Gesellen Vatter jederzeit die erste Umbschau hat, das Attestat auf Be- 
Mainzer Stadtarchiv 21/561. — Die Schreibung der Anfangsbuch¬ 
staben wurde der heutigen Orthographie angepasst
	        
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