Versammlungen, und sonsten sich stets hin still, ruhig, und friedliebend,
und überhaupt als redliche, fromme, und vernünftige Bürger zu betragen,
alles, was zur Einführ- und Erhaltung guter Ordnung dienlich ist, den
Aufrechtbestand, und das W,ohl der gesammten Zunft, und ihrer einzeln
Glieder bezielet, und befestigen mag, insgesamt, so^ wie ins besondere
ihrer Seits auf alle mögliche Weise stets bestens fördern zu helfen, die
herrschaftlichen Verordnungen, und Befehle schuldigst zu verehren, und
denselben eifrigst, und getreulichst nachzuleben, ihre Vorgesetzte, und
deren Weisungen zu respectiren, in ihrem Gewerb, und ihrer Handthierung,
Eleiss, und Thätigkeit sich vorzüglich angelegen seyn zu lassen, und da¬
von Beweise zu geben, damit sie auf solche Weise, Gott, dem Landes-
Fürsten, der Vorgesetzten Obrigkeit, und ihren Mitbürgern angenehm seyn,
überall als rechtschaffene, gute, und nützliche Bürger, und Zunft-Glieder
erscheinen, und als solche den allgemeinen Beyfall erhalten mögen.
Vorstehende Artickel sind zweymal ausgefertiget, und mit dem bey-
gefügten Kurfürstlichen Vicedomamts-Tnsiegel bekräftiget, mit der ge¬
hörigen Unterschrift bezeichnet, und demnach in solch — beglaubter
Form, als eine stete Urkunde, das eine Exemplar davon zu den Vicedom-
amts- und Stadtraths-Acten registriret, und hinterleget, das andere aber
der hiesigen Schuheflicker-Zunft zur beständigen Festhalt- und Erfüllung
der darinn vorgeschriebenen Puncte zugestellet worden: so geschehen
Mainz den 30ten August 1781.
In Fidem
J: B: Reussing mppria
Insiegel. Stadthrathschreiber.
Anlage 2.* 1)
Articulen
und Punckten
deren Buchbindergesellen.
1. Articul
Wan ein Gesell gewandert komt, soll er nach der Buchbinderherberg
fragen, und allda einkehren, den Herrn Vatter freundlich grüssen, und ihn
umb ein Nachtlager ersuchen, da er dann nach altern Gebrauch und Her¬
kommen im Nahmen deren Herren Buchbindern wan er Arbeith bekommet
mit 8. xr. so er aber keine Arbeith bekommet 16. xr zu verzehren hat;
so aber der frembde Gesell anderstwo einkehret, oder vor der Umbschau
in ander Werkstätten herumbgehet, so soll er in der Gesellenstraf ver¬
fallen seyn.
2t er: Nach empfangenen Nachtlager soll der H: Vatter auf Be¬
gehren des Frembden nach dem Alt-Gesell schicken und so der Altgesell
auf der Herberg ankommen, so soll er sogleich ein schriftl: oder gedrucktes
Attestat von dem Frembden verlangen, selbes zu sich nehmen, und vom
Aeltesten bis zum Jüngsten der Ordnung nach umbschauen, doch dass der
Gesellen Vatter jederzeit die erste Umbschau hat, das Attestat auf Be-
Mainzer Stadtarchiv 21/561. — Die Schreibung der Anfangsbuch¬
staben wurde der heutigen Orthographie angepasst