Anlage 1
Artickel
für die
Schuheflicker-Zunft
in
Mainz.
ausgefertiget den 30ten August
1781.1)
Nachdem unter der glorwürdigsten Regierung Höchst Sr Kurfürstin.
Gnaden, unsers allerseits gnädigsten Herrn, und mildesten Landes-Vaters
Friderich Carl Josephs, Höchst-Dero Kurfürstle Hohe Landes-Regierung
in hocherleuchteste Einsicht genommen, wie unentbehrlich zur Erleich¬
terung des so beträchtlich — als nothwendigen Bedürfnisses der Schuhe,
in Ansehung der minderen Kosten für den weniger vermögenden, und
ärmeren Theil des Publikums in einer so grossen — und volkreichen
Stadt nebst den neuen Schuhemachern, auch ins besondere noch die
Schuheflickergesellschaft sey, und dahero auf der letzteren mehrmaliges
Vorstellen, und unterthänigstes Suppliciren, um sie von der hiesigen
Häcker-Zunft, welcher sie vor diesem mit Auflagen, und Abgaben, ohne
einigen ihren Nutzen, und Vortheil einverleibet gewesen, in hohen Gnaden
zu separiren, und abzusöndern, bewogen worden, mittels erlassenen hohen
Rescripts vom 13ten Decembr: 1779. den supplicirenden Schuheflickern,
deren dagegen von den Schuhemacher- und Häcker-Zünften geschehenen
ohnerheblichen Einwendungen ungeachtet, nicht nur die gebetene Abson¬
derung von der Häckerzunft, sondern auch den Namen einer besonderen
Zunft, so wie jener, der Häckerzunft in hohen Gnaden zu gestatten;
Nachdem hierauf Hochgedachte Kurfürstliche Hohe Landes-Regierung
ferner auch nothwendig gefunden, die nunmehro in eine Zunft versammelte
Schuheflicker mit einer Vorschrift zu versehen, wodurch ihre Rechte be¬
stimmet — eine gehörige Ordnung bey ihren Versammlungen eingeführet
wird, und in welcher überhaupt alljenes enthalten ist, was die Dauer, die
Aufnahme, und das Wohl der ganzen Zunft, so, wie derselben einzelner
Glieder, und Zunftgenossen beförderet; so wurden Hochderselben K: L:
Regierung zu dessen Bezweckung nachstehende Artickel für besagte hie¬
sige Schuheflicker-Zunft gehorsamst vorgeleget, und dieselbe Kraft eines
weiter — ergangenen hohen Rescripts vom 26ten May 1781, gnädig ge¬
nehmiget, festgesetzt, und verordnet; somit auf Befehl, und im Namen
Kurfürstlicher Hoher Landes-Regierung von Kurfürstlichem Vicedom-
amts — wegen ausgefertiget, und der besagten Schuheflicker-Zunft zu
einem steten Gesetze, und dessen Festhaltung ertheilet, wie folgt;
Articul: I.
Soll der Schuheflicker-Zunft ein Stadtraths-Verwandter — und zwar
jederzeit, und so lange die Umstände kein Anderes erheischen, jener,
welcher auch der Vorgesetzte der Häcker-Zunft ist, von dem K; Vicedom-
amt vorgesetzet werden, welcher die erforderliche Zunft-Gebote an-
sagen zu lassen, gute Ordnung bey der Zunft, und ihren Versammlungen
einzuführen, und zu halten, die Herrschaftliche Verordnungen zu publiciren,
und auf deren genaue Erfüll- und Befolgung zu sehen, die geringe Zunft-
Zwistigkeiten zu erörtern, bey den Zunft-Rechnungen, und derenselben
Ablage gegenwärtig zu seyn, und überhaupt all dasjenige, was zum Wohl
der Zunft, und gemeinen Besten dienlich seyn mag, zu besorgen hat;
2) Mainzer Stadtarchiv 21/330.