Full text: Logik

VIERTER ABSCHNITT 
DIE LEHRE VON DEN SCHLÜSSEN 
ALLGEMEINES ÜBER SCHLÜSSE ÜBERHAUPT 
Ein Schluß ist die Folgerung eines Urteils aus einem oder mehreren anderen 
Urteilen. Der Schluß selbst besteht also aus mehreren Urteilen, und zwar aus 
mindestens zwei verschiedenen Urteilen. Da nun die Urteile wieder aus Be¬ 
griffen bestehen, so enthält der Schluß notwendig auch Begriffe. Ja er besteht 
schließlich ganz und gar aus Begriffen. Zunächst aus denjenigen Begriffen, 
aus denen seine Urteile bestehen. Diese Urteile stehen aber im Schluß nicht 
einfach unverbunden nebeneinander, sondern sind in bestimmter Weise mit¬ 
einander verbunden. Nicht jede beliebige Verbindung von mehreren Urteilen 
bildet schon einen Schluß. Sind etwa zwei Urteile nur durch den verbinden¬ 
den Begriff »und« miteinander vereinigt wie in dem Beispiel »Gold ist ein 
Metall« und »Schwefel ist gelb«, so ist dieses Ganze noch kein Schluß. Zu 
einem Schluß gehört vielmehr notwendig, daß eines seiner Urteile aus den 
anderen gefolgert ist. Man nennt nun dasjenige Urteil, das aus den anderen 
gefolgert wird, den Schlußsatz oder die Konklusio, und die anderen Urteile, aus 
denen gefolgert wird, die Vordersätze oder die Prämissen. Ein Schluß besteht 
also aus einer Konklusio und mindestens einer Prämisse. Die Folgerung nun, 
durch welche im Schluß die Konklusio mit den Prämissen verbunden wird, 
ist nicht einfach eine zeitliche Aufeinanderfolge der Urteile. Zwar folgt im 
geraden Vollzüge eines Schlusses die Konklusio den Prämissen zeitlich nach. 
Aber die Urteile haben als Gedankengebilde überhaupt keine zeitliche Ord¬ 
nung zueinander. Die Folgerung setzt zunächst eine logische Ordnung zwi¬ 
schen den Urteilen, indem sie den Prämissen die logisch primäre, der Kon¬ 
klusio die logisch sekundäre Stellung gibt. Aber sie erschöpft sich nicht in 
dieser ordnenden Funktion, sondern sie vollzieht außerdem jene eigenartige 
Funktion des Folgerns oder Schließens der Konklusio aus den Prämissen. 
Jeder Schluß muß daher notwendig außer seinen verschiedenen Urteilen 
noch mindestens einen derjenigen rein funktionierenden Begriffe enthalten,
	        
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