Full text : Logik

VIERTER  ABSCHNITT

DIE  LEHRE  VON  DEN  SCHLÜSSEN
ALLGEMEINES  ÜBER  SCHLÜSSE  ÜBERHAUPT

Ein  Schluß  ist  die  Folgerung  eines  Urteils  aus  einem  oder  mehreren  anderen
Urteilen.  Der  Schluß  selbst  besteht  also  aus  mehreren  Urteilen,  und  zwar  aus
mindestens  zwei  verschiedenen  Urteilen.  Da  nun  die  Urteile  wieder  aus  Begriffen
  bestehen,  so  enthält  der  Schluß  notwendig  auch  Begriffe.  Ja  er  besteht
schließlich  ganz  und  gar  aus  Begriffen.  Zunächst  aus  denjenigen  Begriffen,
aus  denen  seine  Urteile  bestehen.  Diese  Urteile  stehen  aber  im  Schluß  nicht
einfach  unverbunden  nebeneinander,  sondern  sind  in  bestimmter  Weise  miteinander
  verbunden.  Nicht  jede  beliebige  Verbindung  von  mehreren  Urteilen
bildet  schon  einen  Schluß.  Sind  etwa  zwei  Urteile  nur  durch  den  verbindenden
  Begriff  »und«  miteinander  vereinigt  wie  in  dem  Beispiel  »Gold  ist  ein
Metall«  und  »Schwefel  ist  gelb«,  so  ist  dieses  Ganze  noch  kein  Schluß.  Zu
einem  Schluß  gehört  vielmehr  notwendig,  daß  eines  seiner  Urteile  aus  den
anderen  gefolgert  ist.  Man  nennt  nun  dasjenige  Urteil,  das  aus  den  anderen
gefolgert  wird,  den  Schlußsatz  oder  die  Konklusio,  und  die  anderen  Urteile,  aus
denen  gefolgert  wird,  die  Vordersätze  oder  die  Prämissen.  Ein  Schluß  besteht
also  aus  einer  Konklusio  und  mindestens  einer  Prämisse.  Die  Folgerung  nun,
durch  welche  im  Schluß  die  Konklusio  mit  den  Prämissen  verbunden  wird,
ist  nicht  einfach  eine  zeitliche  Aufeinanderfolge  der  Urteile.  Zwar  folgt  im
geraden  Vollzüge  eines  Schlusses  die  Konklusio  den  Prämissen  zeitlich  nach.
Aber  die  Urteile  haben  als  Gedankengebilde  überhaupt  keine  zeitliche  Ordnung
  zueinander.  Die  Folgerung  setzt  zunächst  eine  logische  Ordnung  zwischen
  den  Urteilen,  indem  sie  den  Prämissen  die  logisch  primäre,  der  Konklusio
  die  logisch  sekundäre  Stellung  gibt.  Aber  sie  erschöpft  sich  nicht  in
dieser  ordnenden  Funktion,  sondern  sie  vollzieht  außerdem  jene  eigenartige
Funktion  des  Folgerns  oder  Schließens  der  Konklusio  aus  den  Prämissen.
Jeder  Schluß  muß  daher  notwendig  außer  seinen  verschiedenen  Urteilen
noch  mindestens  einen  derjenigen  rein  funktionierenden  Begriffe  enthalten,
            
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