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Die Lehre vom Begriff
doch noch der weiteren Ergänzung durch Hauptbegriffe. Die Beilegebegriffe
sind nur Beilegebegriffen, die Tunbegriffe sind nur Tunbegriffen über- und
untergeordnet.
Die Beilegebegriffe sind nicht notwendig für ein Urteil. Dagegen muß
mindestens ein Tunbegriff im Urteil vorhanden sein. Aber weder Beilege¬
begriffe noch Tunbegriffe können in einem Urteil die Stelle des Subjekts¬
begriffes einnehmen. Sie können jedoch beide den Prädikatsbegriff im Urteil
bilden. Aus ihnen allein ist indessen niemals ein volles Urteil zu gestalten.
III. Die Adverbialbegriffe
Sie sind unselbständige Begriffe und daher ergänzungsbedürftig durch
andere Begriffe. Ihre Ergänzungsbedürftigkeit kommt aber erst durch eine
zweistufige Unterbauung zur Ruhe.
Mit Hauptbegriffen sind sie nicht direkt vereinbar, sondern nur indirekt
durch die Vermittlung von Beilege- oder Tunbegriffen. Die Adverbial¬
begriffe sind den Hauptbegriffen weder über- noch untergeordnet.
Mit Beilege- und Tunbegriffen sind sie direkt vereinbar, aber nur zu
einem unselbständigen Ganzen, das notwendig dann eines Hauptbegriffes be¬
darf, um selbständig zu werden. Die Adverbialbegriffe sind aber auch den
Beilege- und Tunbegriffen weder über- noch untergeordnet.
Miteinander sind die Adverbialbegriffe nicht direkt vereinbar, sondern
nur durch Vermittlung von Beilege- oder Tunbegriffen.
Mit in-Beziehung-setzenden Begriffen sind sie nicht vereinbar.
Die Adverbialbegriffe gehören nicht zu den unbedingt notwendigen Be¬
standteilen des Urteils.
IV. Die in-Beziehung-setzenden Begriffe
Sie sind unselbständige Begriffe, also ergänzungsbedürftig. Mit Haupt¬
begriffen sind sie direkt zu selbständigen Ganzen vereinbar. Sie sind aber
den Hauptbegriffen weder über- noch untergeordnet.
Sie können im Urteil weder Subjektsbegriff noch Prädikatsbegriff sein.
Dennoch sind sie notwendig für jedes Urteil, da in jedem Urteil, wenn auch
sprachlich unausgedrückt, eine bestimmte Sachverhaltsbeziehung zwischen
dem Subjektsgegenstand und der Prädikatsbestimmtheit mitgesetzt ist. Die
Kopula ist es, die neben den beiden rein logischen Funktionen der Hin¬
beziehung und Behauptung auch noch diese Funktion der In-Beziehung-
Setzung von Subjektsgegenstand und Prädikatsbestimmtheit ausübt.