der Mettlacher Keramarbeiter ebenso, wie ihre Vorsicht und
Erfahrung in Qrganisationsangelegenheiten lehnte sich gegen
eine solche Schematisierung entschieden auf, und so antwor¬
tete Eugen Boch am 7. Oktober 1856, "dass die St. Antonius-
Bruderschaft keine Abänderung ihrer Statuten selbst zu bean¬
tragen geneigt sei. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder in dia
Bruderschaft muss jeder statutenmässig einen Zuschuss geben,
der dem Vormögensanteil des Mitgliedes entspricht. Jeder Ar¬
beiter, der im Stande ist, diesen Beitrag zu geben, und der
in der Fabrik eine feste Stelle hat, wurde bisher als Mitglied
aufgenommen." Nach weiteren Verhandlungen mit der Regierung
musste die Bruderschaft aber dennoch schliesslich nachgeben
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und 1863 ihre Statuten entsprechend abändern. Ein weiterer
gesetzlicher Eingriff erfolgte im Jahre 1883 bei Durchführung
des deutschen Kranüenversicherungsgesetzes, die die Satzungs¬
änderungen vom 20. November 1886 und 17. Juni 1803 mit Nach¬
trägen vom 8. Februar 1896 und 3. März 1900 zur Folge hatte,
Die letzte Aenderung der Satzung erfolgte am 1. Oktober 1910,
nachdem die Regierung auf Grund versicherungstechnischer Be¬
rechnungen durch Erhöhung der Beiträge, Herabsetzung der Leis-
tungen und Schaffung neuer Reserven eine weitere Sicherstel¬
lung der finanziellen Grundlagen der Bruderschaft nabh Mass-
gabe der Gesetze vom 12. Mai 1901 und 30. Mai 1908 gefordert
batte/ Im Laufe dieser inneren Wandlungen seit Beginn der
deutschen Sozialgesetzgebung war die Bruderschaft mehr und
mehr zu einer reinen Fensionskasse für Arbeiter, Witwen und
Waisen geworden, nachdem seit Anfang der achtziger Jahre
die in den Fabriken begründeten Betriebskrankenkassen die
Krankenpflege, die erste und ursprünglichste Aufgabe der
Bruderschaft, übernommen hatten. Auch die sittlich-religiöse
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Förderung der Arbeiterschaft musste naturgemäss nach und
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