4
Saarbrücken vom 26. December 1585 dem Johann Catho und Georg Leonhardt, Bürgern zu Heidel¬
berg, erlaubt und „zu leben vnnd bestandtnuß“ gegeben,
„vff der Bosseln vnnd Lauter, bey Geißlautern, eine Hütten mit iren nothwendigen Schmeltz,
Schmidt vnnd Bochwerckh , zum Eysen Ertz vffzurichten , zubawen, vnnd die nechstnach-
einander volgende zwantzig Jahr lang .... (sobald mit dem ersten Feuer das Schmelzen
angeht) zu lehen vnnd bestandt zutragen, zugebrauchen vnnd zugenießen.“
Es werden ihnen dazu der erforderliche Platz, sämmtliches Bauholz, die Steine, auch eine Anzahl
Morgen Wald zum Schlagen des Kohlholzes zugewiesen; außerdem sollen sie die Eisenerze nebst
„Miltherung vnnd Leuterung“ (Zuschlägen) in der ganzen Grafschaft Saarbrücken graben dürfen, aller¬
halten vnd verhindert solten werden, daß ihne solches ohne nachtheil der bestimbten Jahrung seyn vnd solche schad¬
hafte verhindernuß nicht darein gerechnet werden solln.
Demnach sollen auch dieselben beständer vnd ihre knechte, so sie haben •werden vnd hernach gewinnen, es
seyen Schmeltzer, Hüttenknecht oder Bergknecht, Köler vnd andere, die auf dem werck arbeiten, vnß, vnsern erben
vnd nachkommen geloben vnd schweren, getrew vnd holdt zu seyn, vnsern schaden zu wenden, frommen vnd bestes
zu werben vnd zu thun, alß sich dißfalls solchen vnd frommen Biederleuthen geburth, darumb wir, vnsere erben vnd
nachkommen sie schützen, schirmen vnd verantworten sollen vnd wollen, gleich ander vnsere vnterthane vnd ange-
hörige leuthe. Dieweil auch zu beförderung vnd pflantzung gemeines nutz, dergleichen collegia vnd händel vor andere
pflegen begünstigt vnd gefreyet- zu werden, geben wir mehrgemelte beständer, ihre erben vnd ihre knechte, die auf
dem werck arbeiten, frey strack gleide in crafft dieses brieffs in allen vnsern landen vnd gerichten, für allermenniglicli
vor schuld vnd andere Sachen, da vnß gebührlich ist gleide vor zu geben, vnd bey derselben bergwercken her-
kommen vnd gewohnheit ist. Sonder vnd allein ob sie uff dem bergwerck vnser arme leute abborgeten oder
schultig würden, sollen sie kein gleid Vorhaben, sonder daß bezahlen, darzu ein ieder vnser Amptmann, Schultheiß oder
befehlshaber, an welchen ander das were, vnsere arme leute behelffen, beyständig vnd berathen seyn sollen zu solcher
bezahlung, ob er von den vnsern darumb angeruffen würde. Es sollen auch die beständer (so viel das Bergkwerck
anlangt vnd anders nicht) vnd ihre knecht, häuser vnd hoffstädte, die sie hinder vnß von neuen bawen, zinßfrey, dar¬
zu aller bew Schatzung, frohndienst reisens ziehens (wir, vnsere erben oder nachkommen würden denn durch iemand,
da Gott vor sey, beschädigt oder vergewaltigt, deßhalben die noth erfordert nachzuziehen, so sollen sie mit allen ihren
knechten mitziehen, helffen wehren vnd entschultigen, gleich andern hintersassen, doch wo sie länger dann ein tag
vnd ein nacht außweren, sollen wir sie ‘ versolten gleicher weiße , alß ob sie ob dem werck arbeiten) vnd aller be-
schwerung ledig vnd vnbektimmert seyn, so lang daß Bergkwerck wehret, vnd sie daßelbig bauen, sie kauften denn
liegende gütter, davon sollen sie thun wie andere vnsere vnterthanen. Ingleichen soll ihnen in kaufen, verkaufen
vnd andern gewerck weiter kein beschwerd, dann andern vnsern vnterthanen aufferlegt werden. Würden sie aber
über iemand der vnsern fahren oder daß ihnen darzu gebrauchen, sollen sie ihnen darumb thun, oder mit ihm über¬
kommen nach ziemlichkeit. Ob sie sich aber dessen gütlich nicht vertragen mögten, sollen von beydertheile darzu
vnpartheiische leute solches zu versönen gegeben ■werden. Vnd wie sie es dann entscheiden, dem solle sonder weiger-
nuß nachkommen vnd gelebt werden. Auch gönnen wir ihnen in crafft dieses brieffs weg, Steg, wasser, wunne, weyde
vnd aller gemeinschaft, mit ihrem vieli zu gebrauchen vnd zu ihrer notthurft. Wir haben auch den beständern vnd
ihren knechten macht gegeben, da sich zwischen ihnen zwiedracht vmb schulten, scheltwordt oder dergleichen (außer¬
halb Meißelwunden, Malefiz vnd waß Haltz vnd Haltzbein anlanget) künftiglich zutragen würde, daß sie dieselbige
zwischen ihnen nach ihrem besten, sonder alle andere gericht oder ambtleute zu richten, zu vereinigen vnd hinzulegen
haben. Darbey es auch bey einer gebührlichen poen gegen den vngehorsamen fürzunehmen endlich bleiben vnd ge¬
lassen werden solle, es were dann eine sach so schwer (wie zum theil obgemelt), daß ihnen nicht gebührlich, die an
sich zu nehmen, das sollen sie lassen kommen vor vnsere Ambtleute iedesorts, da sich die handlung zugetragen vnd
verlauffen. Vnd damit die beständere allein vor sich vnd ihre person, vnsere gnad, gunst vnd Zuneigung vmb so viel
destomehr spüren vnd in werck empfinden, so haben wir ihnen von der Sahr an die .Rossel auff so weit vnsere
oberkeit geht vngefehrlich die obbestimte zeit ihrer jahrung zu fischen gnädiglich vergünstiget vnd zugelassen.
Hierauf gebieten wir allen vnsern Ambtleuthen, Schultheißen, Befehlshabern vnd Vnterthanen auf die eyde,
so ihr ieglicher vnß get.han, die vorgenannten alle vnd iede besonder, bey solcher vnser Verschreibung zu lassen, zu
schirmen, zu handhaben, vnd ihnen darin keinen zutrag (sondern vielmehr mögliche befurderniß) zu thuen, gestatten
oder geschehen zu lassen, so lieb ihnen vnsere hulde vnd vngnade zu vermeiden ist. Dessen zu uhrkund haben wir
ynser innsiegel an diesen brieff thuen hangen, der geben ist auf Montag nach dem heiligen Christag den neun vnd
zwanzigsten tag Decembris im jahr nach der geburth Christi vnsers einigen Heylandes vnd Seeligmachers funffzehen
hundert, siebentzig vnd zwey.
(Nach einer alten Abschrift in den Nassau - Saarbrücken’schen Special-Acten des Königl. Staatsarchives
zu Coblenz.)