Begriffsanalyse berechtigter „Intuition“.
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reine „Formen“ studieren, wodurch diese natürlich auf¬
hören, Formen eigentlichen Sinnes zu sein und vielmehr
selbst Inhalte, jedenfalls „Gegenstände“ werden.
Da werden denn die Urordnungsbegriffe eben hin gesetzt,
und es wird zugleich geschaut, daß im Rahmen gewisser
dieser Begriffe Gesamtheiten von Relationen unweiger¬
lich, endgültig und unverbesserbar bestehen, daß sie zu
ihrem Wesen gehören. Hier treffen wir auf das, was Kant
von seinem Standpunkt aus synthetische Urteile a priori
genannt hat. Das „Formale“, was sie aussagen, ist das,
was zwar nur im Laufe der Erfahrung erfaßt wird, aber
doch als „vor“ der Erfahrung, freilich non connu, also nur
im logischen Sinne, bestehend gedacht und daher, wenn
es zum Bewußtsein kam, für sich studiert werden kann.
„Unabhängig vom Quantum der Erfahrung“ habe ich
synthetisch-apriores Wissen früher einmal genannt: ganz
„erfahrungsfrei“ ist es nämlich praktisch nicht, aber sein
Inhalt kann „an einem Fall“ geschaut werden. J. Vol¬
kelt hat den Sachverhalt ähnlich geformt.
Übrigens ist uns das Urteilsmäßige am synthetisch-
aprioren Wissen, auf das Kant so großes Gewicht legte,
eine bloß formale Nebensache: daß bestimmtes Bericht¬
liehe als unweigerlich bestehend gleichsam mit einem
Schlage erfaßt wird, das ist es, worauf es ankommt.
Wir kennen nun freilich, wenn wir einmal in Kants
Sprache reden wollen, synthetische Urteile a priori, im
Gegensatz zu Kant, nur im Bereich der Urordnungs-
setzungen strengen Sinnes, also im Bereich der „formalen“
Logik (wo z. B. der Satz des ausgeschlossenen Dritten
ein solches Urteil ist), der Mathematik, Geometrie, Farben¬
geometrie usw. Nicht kennen wir sie im Sinne dessen,
was Kant „Kategorien“ nannte. Substanz und Kausalität
also sind uns keine Urordnungsbegriffe, die synthetische