Allgemeines.
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ker muß beides seben und ordnungshaft zu erfassen
trachten.
Die Gesetzesmethodik nun ist zu besonderer Vollen¬
dung in den Naturwissenschaften ausgebildet und mag
daher apotiori „naturwissenschaftliche“ Methode heißen.
Sie hat aber in ganz derselben, also der „naturwissen¬
schaftlichen“ Form in den Kulturwissenschaften ihre
Rolle zu spielen, wenn es sich hier um Allgemeinheits¬
forschung handelt. Praktisch wird sie hier stets im Un¬
vollkommenen bleiben, weil das Experiment so gut wie
völlig ausgeschaltet ist.
Die auf Abläufe gerichtete Methodik aber — die
„idiographische“ Windelband’s — wenn sie nicht bloß
registrieren will, hat auch in einer Naturwissenschaft,
nämlich in der Biologie, und zwar zunächst der Personal¬
biologie, ihr ideales Vorbild, und muß, will sie nicht ganz
im Unbestimmten bleiben, mit den Begriffen Evolution
und Kumulation arbeiten.
Daß ich damit nicht meine, es müsse alles auf eine
„mechanistische“, eine summenhafte, Zergliederung hin¬
arbeiten, brauche ich doch wohl wahrhaftig nicht zu
sagen. Schon biologisch versagt die ja. Und nicht einmal
dem Determinismus ist damit apriori das Wort geredet,
denn sogar er ist ja schon biologisch und personalpsycho¬
logisch problematisch.
Man mache sich also nicht aus „der Naturwissenschaft“
ein Zerrbild, das sich dann so hübsch bekämpfen läßt.
Naturlehre ist nun einmal das ordnungshaft am besten
ausgebildete Gebiet des ordnungshaften Wissens.
In einer Gesamtheit von Sinnträgern (praktisch:
Menschen) Allgemeinheitszusammenhänge gesetzlicher
Art und Abläufe ordnungshaft zu erfassen, das ist das
Ziel der Kulturlehre, und nichts anderes.
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